kubus e.V.

Satzung

§ 1 Der Verein trägt den Namen Kubus. Kubus heißt: Kultur und Begegnung für Menschen in unterschiedlichen Situationen
Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Waiblingen eingetragen und erhielt mit der Eintragung den Zusatz “e. V.”. Er hat seinen Sitz in Fellbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung, Kommunikation und Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Generationen, unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds und unterschiedlicher Lebensumstände und Fähigkeiten. Jugendliche stehen dabei im Mittelpunkt des Interesses.
Der Verein ist freier Träger der Jugendhilfe und Träger außerschulischer Jugendbildung, sowie der Behindertenhilfe.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung von Anlässen und Orten der Begegnung, insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen und durch Bildungngsmaßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedsantrag.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Während diesesWiderspruchsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte und –pflichten.

§ 5 Organe des Vereines Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der
    Rechnungsprüfer;
  • die Wahl der RevisorInnen;
  • die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgiiedsbeiträge;
  • die Wahl des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen.

Die Mjtgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern keine anderweitige Regelung dieser Satzung eingreift. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werde mit einfacher Mehrheit gefasst hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied alleine berechtigt.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführerln eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Sofern der Vorstand Satzungsänderungen nach §7 beschließt, warden die Mitglieder
unverzüglich informiert.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden- Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

  • Datum der Gründung 15.08.2005
  • Änderung der Satzung 02.11.2005
  • Änderung der Satzung 09.12.2005
  • Änderung der Satzung 29.04.2016